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Verpflichtung zur Ausstellung von eRechnungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Wachstumschancengesetz, welchem der Bundesrat nach einem Vermittlungsverfahren am 22. März 2024 zugestimmt hat, beinhaltet zahlreiche Steueränderungen für Unternehmen. In diesem Beitrag möchten wir Sie auf eine Neuregelung im Bereich Umsatzsteuer aufmerksam machen:
Die Verpflichtung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei B2B-Umsätzen.

Was ist eine elektronische Rechnung

Eine eRechnung – nach neuer Definition – ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Hierbei müssen die Anforderungen der EU-Richtlinie 2014/55/EU, das heißt die CEN-Norm EN 16931 eingehalten werden. Diese Formatanforderungen werden beispielsweise von der XRechnung oder dem ZUGFerd-Format ab Version 2.0.1 erfüllt.

Als sonstige Rechnungen gelten Rechnungen, die auf Papier übermittelt werden oder in einem anderen elektronischen Format, welches die oben genannten Formatanforderungen nicht erfüllt. Per E-Mail versandte PDF-Rechnungen gelten nicht als eRechnung., sondern als sonstige Rechnung.

Wer ist betroffen?

Ab dem 01. Januar 2025 sind Unternehmer, die eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer erbringen, grundsätzlich verpflichtet, eine eRechnung auszustellen. Die Verpflichtung gilt allerdings ausschließlich für Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern. Bei B2B-Umsätzen an ausländische Leistungsempfänger oder Leistungen an Privatpersonen(B2C-Umsätze) darf weiterhin eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.

Unabhängig davon, ob Unternehmer selbst zur eRechnungsstellung verpflichtet sind, müssen sie in der Lage sein, eRechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die Entgegennahme von eRechnungen wird für alle inländischen Unternehmer ab dem 01. Januar 2025 verpflichtend sein.

Ab wann gilt die Neuregelung?

Die Verpflichtung zur eRechnungsstellung gilt grundsätzlich ab dem 01. Januar 2025, es sind jedoch diverse Übergangsregelungen vorgesehen.

Bis zum 31. Dezember 2026 kann weiterhin mittels einer sonstigen Rechnung abgerechnet werden. Kleinere Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 800.000 betragen hat, dürfen sogar bis zum 31. Dezember 2027 sonstige Rechnungen ausstellen. In den Jahren 2026 und 2027 ist es – die Zustimmung des Empfängers vorausgesetzt – zudem möglich, mit Rechnungen in einem anderen elektronischen Format abzurechnen, wenn eine Übermittlung mittels EDI erfolgt.

Die Übergangsregelungen haben zur Folge, dass die leistenden Unternehmer erst ab 2027, kleinere Unternehmer sogar erst ab 2028 von der Verpflichtung zur eRechnungsstellung betroffen sind. Nichtsdestotrotz gilt die eRechnungspflicht de facto bereits ab dem 01. Januar 2025, da sämtliche inländischen unternehmerischen Leistungsempfänger ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein müssen, eRechnungen zu empfangen.

Fazit

Die Einführung der obligatorischen eRechnung wird zweifelsohne zur weiteren Digitalisierung des Geschäftsverkehrs beitragen und auf mittlere und lange Frist zu Effizienzsteigerungen führen. Kurzfristig besteht jedoch Handlungsbedarf.

Sämtliche inländischen Unternehmer sollten sich zeitnah mit dem Thema eRechnung auseinandersetzen. Erforderlich sind eine Analyse und Anpassung der bestehenden Geschäftsprozesse, aber auch die Implementierung geeigneter IT-Systeme und die Erstellung von Verfahrensdokumentationen.

Für weitere Informationen und Ihre Fragen stehen Ihnen insbesondere unsere KollegInnen aus der Steuerabteilung zur Verfügung. Die KollegInnen aus der IT-Prüfung unterstützen Sie zudem gerne bei der Erstellung bzw. Prüfung der notwendigen Verfahrensdokumentationen sowie der Prüfung Ihrer IT-Systeme.

Wir möchten Sie erneut auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme zahlreicher Fördermittel hinweisen. In Bezug auf unser Schreiben vom 19.06 & 20.06 2024 unterstützen wir Sie gerne bei der Suche nach geeigneten Lösungen und begleiten Sie bei der Prozessabwicklung. Insbesondere für etwaige geplante Investitionen im Rahmen der Digitalisierung wie z. B. geeignete Software-Lösungen könnten einzelne Förderprogramme für Sie interessant sein. Bitte zögen Sie nicht, uns für weitere Informationen zu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Strecker Berger + Partner mbB Team

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